Zensur (lateinisch censura) ist der Versuch der Kontrolle der Information. Durch restriktive Verfahren – in der Regel durch staatliche Stellen – sollen Massenmedien oder persönlicher Informationsverkehr kontrolliert werden, um die Verbreitung unerwünschter oder ungesetzlicher Inhalte zu unterdrücken oder zu verhindern. Oftmals wenden totalitäre Staaten die Zensur verschärft an.
Zensur in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Thema aus der politischen Diskussion in Deutschland. Inhaltlich betrifft es unterschiedliche Bereiche: die grundgesetzlich garantierte Meinungs- und Pressefreiheit, die Freiheit der Kunst und den Jugendschutz. Ähnlich wie in anderen demokratischen Ländern ist die Frage, ob bestimmte Ereignisse, Maßnahmen, Zustände und Gesetze als Zensur bezeichnet werden können, gesellschaftlich umstritten. Eine Vorzensur als Zensur im klassischen Sinn ist nach dem Grundgesetz Artikel 5 („Eine Zensur findet nicht statt.”) verfassungswidrig. Das Thema „Zensur” ist Bestandteil einer gesellschaftlichen Debatte über staatliche und behördliche Eingriffe wie Ermittlungen und Indizierungen, die durch den Artikel 5 des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen sind, aber in Teilen der Gesellschaft als „Zensur” wahrgenommen werden.
Quelle: Wikipedia
Eine gewisse Zensur ist natürlich sinnvoll ... aber leider wird es auch sehr häufig übertrieben und „selbsternannte Sittenwächter” echauffieren sich über jedes Stückchen „Haut”, von welchem sie meinen, dass man es nicht sehen sollte und es demzufolge auch nicht in die Öffentlichkeit gehört. Dabei ist es ihnen egal, ob dieses Stückchen mehr an „Haut” nun aus Bronze, Marmor, Keramik, Farbe oder (digitalen) Pixeln besteht.
Zensur im Kinderzimmer |
Quadriga - Bolschoi-Theater |
Charles Ray: Boy with a frog |
Mosaik einer U-Bahn-Station |
Tarzan (Comic) |
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Werbung → 1925 |
Werbung → 1932 |
Zwei Zitate zur Zensur
»Wer Macht will auf Grund geistiger Unfreiheit, läßt es sich durch Gründe nicht ausreden, und er besteht auf der Zensur.
Wer dagegen gerade in der geistigen Freiheit seinen Anteil an der Macht hat, darf sie sich nicht nehmen lassen. Er darf darüber gar nicht erst verhandeln.«
Heinrich Mann (1871-1950), Schriftsteller, 1929.
»Der Deutsche gleicht dem Sklaven, der seinem Herrn gehorcht ohne Fessel, ohne Peitsche, durch das bloße Wort, ja durch einen Blick. Die Knechtschaft ist in ihm selbst, in seiner Seele; schlimmer als die materielle Sklaverei ist die spiritualisierte. Man muß die Deutschen von innen befreien, von außen hilft nichts.«
Heinrich Heine (1797-1856), Dichter und Schriftsteller
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Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften
Deutsches Reich und Weimarer Republik
Für die Herausgeber der Publikationen, welche sich mit der Nackt- und Freikörperkultur beschäftigten, war es wie ein „Schlag ins Gesicht”, als am 18. Dezember 1926 das so genannte Schund- und Schmutzgesetz erlassen wurde (Reichsgesetzblatt - RGBl. I S. 505) und am 7. Januar 1927 in Kraft trat.
Das „Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften” sollte Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Schriften schützen, die geeignet waren, Kinder und Jugendliche sittlich und moralisch zu gefährden. Fotografische Abbildungen unbekleideter Menschen zählten durchaus dazu und brachten die FKK-Literatur in ihrer Gesamtheit in „Verruf”.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes durften die Zeitschriften nicht mehr öffentlich ausgehängt werden, sondern nur noch an erwachsene Personen über 21 Jahren (1) und auch nur „unter dem Ladentisch” herausgegeben werden. Verstöße gegen das Gesetz wurden mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe mit bis zu einem Jahr geahndet.
Als „Schmutz und Schund” wurden von vielen (meist älteren) Menschen die immer freizügiger werdenden Zeitschriften benannt. Diese Hefte zeigten nicht nur nackte Menschen jeden Alters, sondern beschrieben auch sexuelle Eheprobleme und Homosexualität. Man sah dies als Folge der Demokratisierung und wurde oft als Argument für den Ruf nach einer stärkeren Obrigkeit benutzt.
Art. 118 Abs. 2 WRV erwähnt die „Bekämpfung von Schund- und Schmutzliteratur” als legitimen Zweck für eine Zensur.
Am 18. Dezember 1926 wurde das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften erlassen. Dabei half es auch nicht, die Bebilderungen in den Heften zu retuschieren.
Nationalsozialismus
Das Schmutz- und Schundgesetz wurde mit Erlass vom 10. April 1935 (§ 1 G, RBGl. I - S. 541) rückwirkend zum 31. März 1935 aufgehoben, da die Reichsschrifttumskammer nun die Kontrolle des veröffentlichten Schrifttums übernahm. Dies sollte nicht bedeuten, dass die Hefte der FKK nun wieder ganz öffentlich gekauft werden konnten. Nein, nur die „Gewichtung” änderte sich, indem 1940 so genannte „Listen” eingeführt wurden.
Für Kinder und Jugendliche ungeeigneten Druckschriften kamen in die „Liste 2”, während „Liste 1” überwiegend Autoren jüdischer Herkunft beinhaltete.
1933
Die Bücherverbrennung am 10. Mai 1933 war eine von der Deutschen Studentenschaft geplante und inszenierte Aktion, bei der Studenten, Professoren und Mitglieder nationalsozialistischer Parteiorgane Bücher verfemter Autoren und Zeitschriften, welche nicht in das neue politische Bild passten, ins Feuer warfen. Die Bücherverbrennungen unter der Führung des Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbundes (NSDStB) auf dem ehemaligen Berliner Opernplatz (heute: Bebelplatz) und in 18 weiteren deutschen Universitätsstädten statt.
1934 - Sittenüberwachung
Jene Bezirksämter in Münster, in denen es keine Zeitschriften-Geschäfte und -Kioske gab, bauchten gemäß Erlass keine der sonst vorgeschriebenen Listen führen, welche sonst die Schund- und Schmutzschriften beinhalteten. Eine „Sittenüberwachung” war für jene Bezirke und deren Ämter also nicht erforderlich.
Quelle: Erlass → Stadtarchiv Münster, Wolbeck-II, 744 - CC0 1.0 Universell
Bundesrepublik
Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde der Ruf nach einer Wiedereinführung des Schmutz- und Schundgesetzes wieder laut. Besonders eilig hatte man es in Rheinland-Pfalz, denn dort wurde bereits am 12. Oktober 1949 das „Landesgesetz zum Schutze der Jugend vor Schmutz und Schund” (GVBl. I S. 505) erlassen. Bis zur bundeseinheitlichen Regelung im Jahr 1953 hatte dies Bestand.
Mit dieser bundeseinheitlichen Regelung, dem „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften” (BGBl. I S. 377 - vom 9. Juni 1953) wurde auch die „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften” (heute → „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien”) ins Leben gerufen.
Auch in den 1950er und 1960er Jahren kam es immer mal wieder zu „Aufregungen” und Debatten, wenn mal wieder neue Richtlinien seitens der Bundesprüfstelle herausgegeben wurden.
(1) - Gem. Reichsgesetz von 1875 wurde die Volljährigkeit auf 21 Jahre festgelegt. Erst im Jahr 1974 wurde die Volljährigkeit auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt.
Quellen:
• Wikipedia
• FKK-Zeitschriften
• Stadtarchiv Münster
Bilder:
• DGK, 1927 - Seite 116
• Mit freundlicher Genehmigung Archiv H. Umus (Bücherverbrennung)
• Stadtarchiv Münster, Wolbeck-II, 744 - CC0 1.0 Universell
Aktualisierungen:
• 18.11.2024 → Werbung (1932)
• 10.11.2024 → Sittenüberwachung
• 17.04.2022 → Werbung (1925)
• 15.11.2021 → Bilder hinzugefügt (Bücherverbrennung)
• Seite erstellt → 28.01.2008